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RECHTLICHES

Cannabis mit mehr als 1% THC

Der Konsum von Cannabis mit einem Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 1% ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Seit 2013 kann der Konsum von Cannabis durch erwachsene Personen mit einer Ordnungsbusse von 100 Fr. bestraft werden. Der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis für den eigenen Konsum ist dagegen nicht strafbar. Für Minderjährige gilt das Jugendstrafrecht.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Ordnungsbussenverfahren eine Vereinheitlichung der Strafverfolgung aller Cannabiskonsumierenden in der Schweiz schaffen und die Kosten für Verwaltung und Justiz reduzieren. Dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht, da zwischen den Kantonen nach wie vor grosse Unterschiede in der Umsetzung des Ordnungsbussenverfahrens bestehen.

Cannabis mit weniger als 1% THC

Cannabisblüten, die zum Rauchen bestimmt sind und die einen hohen Anteil an Cannabidiol (CBD) und weniger als 1% THC aufweisen, können legal verkauft und erworben werden. CBD steht für Cannabidiol und ist neben THC das wichtigste in Cannabis enthaltene Cannabinoid. Während THC für die berauschende Wirkung von Cannabis verantwortlich ist, hat CBD keine psychotrope Wirkung und wird entsprechend nicht durch das Betäubungsmittelgesetz erfasst.  

Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter einem Prozent sind nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt und werden deshalb zunehmend kommerziell verwertet. Vor allem Produkte mit dem nicht-berauschenden Wirkstoff CBD gewinnen an Bedeutung.

THC-armer Cannabis

Der unbefugte Umgang mit Cannabis oder daraus bestehende Produkte, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen, ist gemäss der Betäubungsmittelverzeichnis-Verordnung (BetmVV-EDI, siehe Link zur Verordnung im Register «Gesetze») verboten. Es gibt aber verschiedene THC-arme Cannabisprodukte, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, weil sie einen THC-Gehalt von weniger als einem Prozent aufweisen. Dazu gehören neben Rohstoffen wie Hanfblüten oder -pulver auch verarbeitete Produkte wie Extrakte in Form von Ölen oder Pasten, als Bulk angebotene Kapseln sowie verwendungsfertige Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel, Liquids für e-Zigaretten, Tabakersatzprodukte, Duftöle, Kaugummis und Salben, welche teilweise als Pflegeprodukte angeboten werden.

Die Produktion und der Verkauf von THC-armen Cannabisprodukten haben seit Kurzem beträchtlich zugenommen und werfen verschiedene gesundheitliche und rechtliche Fragen auf. Auch wenn diese Produkte nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, können sie nicht nach Belieben vertrieben und beworben werden. Je nach Produktekategorie kommen bei deren industrieller Verwertung das Heilmittelgesetz, das Lebensmittelgesetz oder das Bundesgesetz über die Produktesicherheit zu Anwendung. Um die potentiellen Anbieter für die rechtlichen Rahmenbedingungen zu sensibilisieren, haben deshalb Swissmedic, das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und das Bundesamt für Landwirtschaft ein Merkblatt erstellt (siehe Merkblatt Cannabidiol (CBD) unter Dokumente, Abschnitt Regulierung und Gesetzesvollzug).

Cannabidiol (CBD)

In der Hanfpflanze finden sich über 80 Cannabinoide und über 400 andere Wirkstoffe. Die wichtigsten Cannabinoide sind das berauschende Tetrahydrocannabinol (THC) und das nicht berauschende Cannabidiol (CBD), das zudem die psychotrope Wirkung des THC vermindert. CBD unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz.

Unter den THC-armen Cannabisprodukten gewinnen vor allem diejenigen mit einem erhöhten CBD-Gehalt an Bedeutung. Das Angebot wächst rasch und die Nachfrage nimmt zu.


Quelle: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis.html

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